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Redaktion FORUM Media | Glossar

Rückstellung

Rückstellungen zeigen unsichere Verbindlichkeiten in der Zukunft, die in einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind. Sie werden für Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, deren Höhe und Eintrittszeitpunkt gleichzeitig jedoch nicht vorhersehbar sind. Die Ausweisung von Rückstellungen in der Unternehmerbilanz ist zwingend.

Folgende Arten der Rückstellungen bestehen:

- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 1 UGB),

- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 198 Abs 8 Z 1 UGB) und

- Aufwandsrückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 2 UGB)

Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung nach UGB besteht nicht, soweit es sich um nicht wesentliche Beträge handelt.

Gem § 9 EStG können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste wirksam gebildet werden. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist aus steuerlicher Sicht unzulässig.