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Redaktion FORUM Media | Glossar

Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)

Die Umsatzsteuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, wenn entweder beim Unternehmer Buchführungspflicht entsteht oder der Unternehmer in zwei aufeinander folgenden Jahren die Umsatzgrenze von EUR 110.000,– überschreitet.

Die Verpflichtung zur Buchführung kann entweder dadurch entstehen, dass für einen Betrieb Bücher aufgrund § 124 BAO geführt werden müssen oder die Umsatzgrenzen gem § 125 BAO in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden.

Im Gegensatz zur Buchführungspflicht gem § 124 BAO sieht § 125 BAO eine Übergangsfrist vor, die sich auch auf den Eintritt des Zeitpunktes der Soll-Besteuerung auswirkt.

Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten tritt von Gesetz her ein und muss weder vom Finanzamt bestätigt noch dem Finanzamt ausdrücklich gemeldet werden.

Beim Übergang der Besteuerung von vereinnahmten zu vereinbarten Entgelten und vice versa ist zu berücksichtigen, dass keine Umsätze doppelt versteuert oder Umsätze nicht versteuert werden.