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1.1.4 Steuerliche Anerkennung des Zweitwohnsitzes und Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor und Komponist, begehrte die steuerliche Anerkennung eines Zweitwohnsitzes (am Universitätsort). Er begründete die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort und die daraus resultierende berufliche Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes ua mit seiner Lehrverpflichtung als Universitätsprofessor im Ausmaß von 12 Wochenstunden, seiner Tätigkeit als Institutsvorstand und der besonderen Sensibilität als Künstler. Wegen der guten Zugverbindung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz und der relativ kurzen Entfernung (die Fahrzeit mit dem Pkw beträgt ungefähr 1 Stunde) ging die belangte Behörde von der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr aus.