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1.1.23 Umfang der Hauptwohnsitzbefreiung für Grund und Boden
Welche Fläche „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich ist, ist nicht anhand der konkreten Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft zu beurteilen. Weder die örtliche Lage, regionale Grundstückspreise, konkrete Bebauungsvorschriften noch Größe, Ausstattung oder Repräsentativität des Eigenheims sind für sich genommen ausschlaggebend. Der Begriff „üblicherweise“ verlangt vielmehr eine typisierende Betrachtung. Diese hat sich aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten und nicht an den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Veräußerers oder Grundstücks zu orientieren.