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1.1.20 Umwidmung von Altvermögen nach der Veräußerung – wirtschaftlicher Zusammenhang innerhalb des Fünfjahreszeitraums
Dass die Umwidmung im Veräußerungszeitpunkt noch nicht wirksam war und das Grundstück daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht bebaubar war, schließt die Anwendung des § 30 Abs 4 Z 1 letzter Satz EStG 1988 nicht aus. Die Bestimmung erfasst ausdrücklich auch Umwidmungen, die erst nach der Veräußerung stattfinden. Nach der seit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 geltenden Fassung ist kein „enger“ zeitlicher Zusammenhang mehr erforderlich. Maßgeblich sind vielmehr die Einhaltung des gesetzlichen Fünfjahreszeitraums und das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Grundstücksveräußerung.