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Voranmeldung und Vorauszahlung
Einen Unternehmer trifft die Pflicht, dem Finanzamt in regelmäßigen Abständen Umsatzsteuervoranmeldungen zu legen. Überdies muss er die Umsatzsteuervorauszahlungen für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum selbst ausrechnen und an das Finanzamt abführen. Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendermonat. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang ergibt sich eine Gutschrift. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats zu erstellen und einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt tritt auch die Fälligkeit der Umsatzsteuer ein. Wird die Umsatzgrenze von EUR 35.000,– nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als das Unternehmen vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wird, etwa wenn die Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG nicht erfüllt werden.