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Dokument-ID: 1073545
1.1.8 Voreilige Prozesskostenrückstellung und betriebliche Veranlassung von Reisekosten
Eine Prozesskostenrückstellung, die der Beschwerdeführer 2003 für einen erst im Jahr 2004 in Gang gesetzten Rechtsstreit gebildet hatte, wurde von der belangten Behörde nicht anerkannt. Außerdem machte der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2003 Aufwendungen für diverse Reisen geltend. Die belangte Behörde erkannte die Reisekosten nicht an, weil die vorgelegten Reiseprotokolle sie nicht von der ausschließlich betrieblichen Veranlassung überzeugten.