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Werklieferung
Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich eigene oder auch fremde Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Werklieferung bezeichnet.
Von der normalen Lieferung unterscheidet sich die Werklieferung dadurch, dass der Unternehmer nicht nur die Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen schuldet, sondern auch deren Be- oder Verarbeitung. Als Be- oder Verarbeitung ist hierbei jede Behandlung der infrage stehenden Gegenstände anzusehen, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut entsteht. Die ausschließliche Be- oder Verarbeitung würde umsatzsteuerlich als sonstige Leistung angesehen werden.
Eine Werklieferung liegt jedoch nach neuester Judikatur nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet.