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2.2.4 Beschwerde Versagung Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wg optischer Archivierung von Belegen
Die Bestimmung des § 132 Abs 2 BAO, welche für die Belege die Möglichkeit der Aufbewahrung auf Datenträgern vorsieht, ist nicht auf Ausfuhrbelege iSd § 7 UStG anwendbar, da auf optisch archivierten Belegen der Zollstempel (die zollamtliche Ausfuhrbestätigung) nicht auf seine Fälschungssicherheit überprüft werden kann (UFSW vom 17.02.2011, RV/0160-W/08).
Gemäß Entscheidung des BFG vom 11.9.2017, RV/7101648/2011 entspricht es nicht den Voraussetzungen des UStG, dass Nachweise für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Original aufzubewahren sind. Vielmehr hat das BFG – nach entsprechender Rückverweisung durch den VwGH, 2011/13/0038 vom 26.3.2014 – festgehalten, dass die Möglichkeit der in § 132 Abs 2 BAO vorgesehenen elektronischen oder optischen Archivierung auch für Belange der Buch- und Belegnachweise anzuwenden ist.