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Neu Dokument-ID: 1282458

Daniela Michlits | Muster | Checkliste

2.10.2 Checkliste Selbstanzeige

Darlegung der Verfehlung gem § 29 Abs 2 FinStrG

Verkürzung

Betroffene Abgabenarten

Ursachen für die Verkürzung

Zeitraum, in welchen die Verkürzung fällt

Konkludente Darlegung der Verfehlung (durch Abgabe einer berichtigten Steuererklärung – Achtung: Täternennung)

Offenlegung der bedeutsamen Umstände gem § 29 Abs 2 FinStrG

So, dass Behörde keine weiteren Nachforschungen durchführen muss

Achtung bei Schätzung der Verfehlung („geschätzte“ Selbstanzeige): Darlegung, dass geschätzt, Wahl der geeigneten Schätzmethode

Zuständige Behörde gem § 29 Abs 1 FinStrG

Jedes FA zuständig (nicht Gericht/StA)

Zollamt bei Zoll/Verbrauchssteuern, EUSt, Gebühren und Verkehrssteuern, evtl. Selbstanzeige mit 2 unterschiedlichen Zuständigkeiten/Behörden

Entrichtung gem § 29 Abs 2 FinStrG

Straffreiheit nur soweit entrichtet; wird alles entrichtet, dann vollständige Straffreiheit, wird nicht alles entrichtet, dann nur teilweise Straffreiheit (Teilwirkung)

Nicht nötig bei verjährten Abgaben

Binnen 1 Monats ab Selbstanzeige bei Selbstbemessungsabgaben, ab Bekanntgabe des geschuldeten Betrages in allen anderen Fällen, verlängerbar mittels Zahlungserleichterungsansuchens gem § 212 BAO (bis 2 Jahre), Zahlungserleichterung mittels Bescheides zu bewilligen, bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung dürfen keine Lücken durch Terminverlust entstehen

Täternennung gem § 29 Abs 5 FinStrG

Wirkt nur für den Anzeiger und jene Personen, für die die Selbstanzeige erstattet wurde

Natürliche Personen (unmittelbare Täter Beitragstäter, Bestimmungstäter)

Verbände (juristische Personen, Personengesellschaften) gem § 28a FinStrG

Rechtzeitigkeit gem § 29 Abs 3, § 49a FinStrG

Keine Betretung auf frischer Tat

Nicht, wenn schon Verfolgungshandlungen begonnen (gegen bestimmte Person, wegen bestimmter Tat, aufgrund eines bestehenden Verdachts)

Außenprüfung gem § 147 BAO ist keine Verfolgungshandlung

Prüfung gem § 99 FinStrG kann Verfolgungshandlung sein

Bei Anzeigepflicht gem § 121a BAO binnen 3 Jahren ab Erwerb

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