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Dokument-ID: 1282462
1.1.18 Offensichtliche Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung
Die offensichtliche Unrichtigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Sie kann insbesondere aus einem klaren Widerspruch zwischen Erklärung, Beilagen und bereits aktenkundigen Umständen folgen. Entscheidend ist, dass die Fehlerhaftigkeit für die veranlagende Behörde aus den vorhandenen Unterlagen evident ist.