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Dokument-ID: 1282460
1.1.16 Berichtigung nach § 293 BAO bei erkennbar falscher Adressatenbezeichnung
Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten kann als berichtigungsfähiger Fehler behandelt werden, wenn aus dem Bescheidinhalt, dem Verfahren und den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, welche Person tatsächlich als Adressat gemeint war. Maßgebend ist nicht die isolierte Wortlautbetrachtung, sondern der objektiv erkennbare Erklärungsinhalt.