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Dokument-ID: 1269538
7.2 Abgrenzung Obliegenheit/Risikoausschluss
Bei Leistungsfreiheit aus Umständen, die ihre Ursache in einem Verhalten des Versicherungsnehmers haben, kommt es darauf an, ob der Versicherer an der Einhaltung dieser Verhaltenspflicht ein Interesse hat. Ist dies der Fall, liegt eine Obliegenheit vor, andernfalls ein Risikoausschluss. • [Fußnote: OGH 6.7.2004, 7 Ob 41/04m.] Mit dem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der begrenzten Gefahr ausgenommen. • [Fußnote: OGH 23.5.2013, 7 Ob 43/13v.]