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Neu Dokument-ID: 1269948

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Ablehnungserklärung

Beginn der Frist

Die Frist nach § 12 Abs 3 VersVG wird durch den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ablehnung ausgelöst. Für den Zugang gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere § 862a ABGB. Die Beweislast für den Zugang trägt der Versicherer. Zustellvorschriften wie jene der ZPO oder des Zustellgesetzes sind nicht maßgeblich.

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