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1.3 Allgemeine Honorarkriterien
Honorarvereinbarung
Die AHK stellen einen Beschluss des ÖRAK dar. In diesem Beschluss wird festgehalten, dass gem §§ 1004, 1052 ABGB für die anwaltliche Leistung ein angemessenes Honorar geschuldet wird. Die vor allem in § 5 AHK angeführten Bemessungsgrundlagen gelten daher als angemessen, sofern sich aus den Interessen des Mandanten oder aus der Sache selbst keine andere Bemessungsgrundlage ergeben würde. Die AHK regeln primär die Bemessungsgrundlage und auf Basis der Abrechnung nach RATG, finden aber auch darüber hinaus Anwendung. • [Fußnote: Thiele, Kommentar Anwaltskosten § 1 AHK Rz 2.]