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Dokument-ID: 1270066
1.9 Ansprüche/Kostenersatz
Deckungsanspruch aus früherer Rechtsschutzversicherung
Hat der Versicherungsnehmer aufgrund einer früheren Rechtsschutzversicherung einen Deckungsanspruch, so schadet ihm der Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung, die die betreffende Deckung nicht mehr gewährt, nicht, wenn der Agent die Übermittlung des Deckungsansuchens zusagt und dem Versicherungsnehmer verspricht, die neue Rechtsschutzversicherung werde alle seine Interessen abdecken (keine Vorvertraglichkeit). • [Fußnote: RIS-Justiz RS0116094.]