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Dokument-ID: 1269347
5.5 Bausteinprinzip der ARB
Die Rechtsschutzversicherung ist vor allem vom Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos (7 Ob 65/97b, 7 Ob 250/07a) geprägt, welcher sich nicht nur im Bausteinprinzip der ARB, sondern in der Unterteilung auf die einzelnen versicherten Eigenschaften innerhalb eines Rechtsschutz–Bausteins vorzufinden ist.