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Dokument-ID: 1269995
1.4 Beauftragung des Rechtsanwalts in der Rechtsschutzversicherung und Kostenersatz
Beauftragung
Neben der Direktbeauftragung des Rechtsanwalts durch eine Rechtsschutzversicherung kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Mandant den Auftrag unmittelbar an den Rechtsvertreter erteilt und die Versicherung erst danach kontaktiert, worauf diese dann die Deckungszusage erteilt. Bei einer Rechtsschutzversicherung hat der Versicherer für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen zu sorgen und trägt gem § 158j Abs 1 Satz 1 VersVG die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.