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8.6 Begründungspflicht von Ablehnungen
§ 158n Abs 1 VersVG verlangt ein Mindestmaß an nachvollziehbarer und nachprüfbarer Begründung für die Ablehnung des Deckungsanspruchs, sodass zumindest eine ihr derzeit zugrunde gelegte Tatsache und eine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung angeführt werden, auf die sie gestützt wird. Im Fall des Deckungsprozesses bleibt es dem Versicherer vorbehalten, weitere Ablehnungsgründe geltend zu machen. • [Fußnote: OGH 22.4.2014, 7 Ob 40/14d.] Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz auf bestimmte Maßnahmen begrenzt, liegt keine Ablehnung vor. • [Fußnote: Kronsteiner, Rechtsschutzversicherung § 158n Rz 6 mwN.]