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Dokument-ID: 1269998
2.3 Beschränkung auf die notwendigen Kosten (Art 6.3 ARB)
Die Pflicht des Rechtsschutzversicherers zur Leistung ist nur auf den Ersatz notwendiger Kosten beschränkt, dh Kosten für Maßnahmen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die zweckentsprechend sind, nicht mutwillig und die hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.