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Neu Dokument-ID: 1270042

Karin Zahiragic | Muster | Erklärung

6.2 Daten-Rechtsschutz (Besondere Bedingung in RS-Polizze)

Es gelten die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB. Darüber hinaus gilt der nachfolgend vereinbarte Versicherungsumfang:

1.

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben

1.1

Im Privatbereich

Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze; vgl Art 5 ARB) für Versicherungsfälle, die im privaten Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige, eintreten.

1.2

Im Betriebsbereich

Der Versicherungsnehmer für den versicherten Bereich, soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.

2.

Was ist versichert?

2.1

Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gem §§ 26 bis 28 DSG gegen private Datenverarbeiter im Sinne des DSG.

2.2

Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem DSG.

3.

Was ist nicht versichert?

Im Betriebsbereich besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

3.1

Im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen

3.2

Zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

4.

Was gilt als Versicherungsfall?

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art 2.3 ARB. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des DSG nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.

5.

Wartefrist

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

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