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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Deckungsabgrenzung, Ausschlüsse und Bausteinlogik

Primäre Risikoabgrenzung

  • Die positive Deckungsumschreibung des Schadenersatz‑RS (zB Art 19.2.1 ARB) legt fest, welche Konstellationen überhaupt in den Grundumfang fallen.
  • Beispiel: Deliktischer Anspruch gegen Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtung (Diesel‑Skandal):
    • Kein Fahrzeug‑Schadenersatz‑RS, weil der Schaden nicht „aus der bestimmungsgemäßen Verwendung“ des Fahrzeugs entsteht

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