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7.2 Deckungsklage
Feststellung der Leistungspflicht
Verweigert der Rechtsschutzversicherer die begehrte Deckungszusage – etwa mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder unter Hinweis auf eine behauptete Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles – steht dem Versicherungsnehmer der Weg der so genannten Deckungsklage offen. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, mit dem der Versicherungsnehmer die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers begehrt. Ziel der Klage ist es, verbindlich klären zu lassen, ob der Versicherer verpflichtet ist, im konkreten Schadensfall Rechtsschutz zu gewähren und insbesondere die Kosten der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Rechtsverfolgung zu übernehmen.