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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Deckungsumfang – Allgemeines

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht nur die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Rechtsdurchsetzung, sondern auch und vor allem die außerprozessuale Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers. • [Fußnote: ErläutRV 1553 BlgNR 18. GP 25.

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