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Dokument-ID: 1269950
2.3 Feststellungsinteresse
Das Ziel einer Feststellungsklage besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse verbindlich zu klären, wenn ein anerkennenswertes Bedürfnis nach rechtlicher Klärung zwischen den Beteiligten vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein konkretes rechtliches Interesse an dieser Klärung.