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8.2 Folgen unterlassener Informationspflicht
Gem § 158m Abs 2 VersVG kann der Versicherer, der die Erfüllung seiner Informationspflicht nach Abs 1 nicht beweisen kann, dem Versicherungsnehmer gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung vereinbarter Obliegenheiten keine Rechte ableiten. Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, die nach dem Zugang der verspäteten Information durch den Versicherer gesetzt werden, sind von der Sanktion des Abs 2 nicht mehr umfasst. • [Fußnote: Kronsteiner, Rechtsschutzversicherung § 158m Rz 7.] Die Vorschriften der Abs 1 und 2 betreffen nur Obliegenheitsverletzungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls. • [Fußnote: Kronsteiner, ecolex 1994, 527.] § 158m VersVG ist zur Gänze einseitig zwingend, dh, es darf nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers davon abgewichen werden.