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Dokument-ID: 1269997
2.2 Hauptleistung – Kostentragung
Gem § 158j Abs 1 2. Satz VersVG umfasst der Versicherungsschutz, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Der Versicherungsschutz für die Vertretung vor Gerichten und Behörden erstreckt sich idR auf alle Instanzen, wobei VfGH und VwGH nicht als Instanz gelten. Alle Deckungselemente der außergerichtlichen und gerichtlichen/behördlichen Interessenvertretung können in den Unternehmensbedingungen abweichend geregelt werden.