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Dokument-ID: 1269949
2.2 Hemmung der Klagefrist
§ 12 Abs 3 VersVG sieht zwei Fälle vor, in denen der Lauf der Klagefrist gehemmt wird: zum einen bei Vergleichsverhandlungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, zum anderen dann, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der verspäteten gerichtlichen Geltendmachung trifft.