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Dokument-ID: 1269337
4.4 Interessenkollision und Doppelvertretung bei Rechtsschutzversicherungskonstellationen
Gesetzliche Grundlage (§ 10 RAO)
§ 10 Abs 1 RAO untersagt:
- Vertretung oder auch nur Rat für beide Teile im nämlichen Rechtsstreit
- Vertretung einer Partei, wenn die Gegenpartei in derselben oder in einer „damit zusammenhängenden Sache“ vertreten oder beraten wurde