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Neu Dokument-ID: 1269345

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Judikatur

OGH vom 28.06.1995, 7 Ob 13/95

Leitsatz

Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.

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