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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Mehrfachversicherung

Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers

Der Zweck des § 58 VersVG besteht darin, das aus einer Mehrfachversicherung resultierende Informationsinteresse des jeweiligen Versicherers durch eine Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers zu schützen, • [Fußnote: Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler VersVG, § 58 VersVG Rz 1 mwN.wobei die Doppelversicherung nur ein Unterfall der Mehrfachversicherung ist. • [Fußnote: OGH 25.1.2017, 7 Ob 165/16i.

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