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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8 Obliegenheiten nach den ARB

Allgemeines

Art 8 ARB beschreibt in den Punkten 1.1 bis 1.5 die Informations-, Auskunfts- und Schadensminderungsobliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind. Diese Obliegenheiten sollen die sachgemäße Prüfung und Abwicklung des Versicherungsfalls gewährleisten und den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0116978.

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