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6.1 Gesetzliche Obliegenheiten
Es sind im Wesentlichen zwei Arten von gesetzlichen Obliegenheiten zu unterscheiden. • [Fußnote: Fenyves in Fenyves/Perner/Riedl, VersVG § 6 Rz 7 mwN.] Zum einen gibt es die Informationsobliegenheiten, zB vorvertragliche Anzeigepflicht, Anzeige- und Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Zum anderen gibt es gesetzliche Obliegenheiten, die dafür sorgen sollen, dass sich das vom Versicherer übernommene Risiko nach Möglichkeit nicht verwirklicht oder zumindest in Grenzen hält, die so genannten Gefahrenverwaltungsobliegenheiten, Vermeidung der Gefahrerhöhung und Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht.