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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Obliegenheiten zur Sicherung des Deckungsanspruchs

Aufklärungs‑ und Belegobliegenheiten

  • ARB‑Klauseln (Art 8 Typus) konkretisieren § 34 VersVG:
    • VN hat den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu informieren
    • und erforderliche Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
    • Bei Verletzung droht Leistungsfreiheit nach § 6 Abs 3 VersVG, soweit Kausalität und Verschulden vorliegen.
  • Ziel ist der Ausgleich des Informationsdefizits des Versicherers, damit dieser Deckung und Erfolgsaussichten prüfen kann.

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