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Dokument-ID: 1269619
7.5 Obliegenheiten zur Sicherung des Deckungsanspruchs
Aufklärungs‑ und Belegobliegenheiten
- ARB‑Klauseln (Art 8 Typus) konkretisieren § 34 VersVG:
- VN hat den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu informieren
- und erforderliche Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
- Bei Verletzung droht Leistungsfreiheit nach § 6 Abs 3 VersVG, soweit Kausalität und Verschulden vorliegen.
- Ziel ist der Ausgleich des Informationsdefizits des Versicherers, damit dieser Deckung und Erfolgsaussichten prüfen kann.