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Dokument-ID: 1269926
1.13 Polizzen- und Bedingungsstand
Neben der sachverhaltsmäßigen Aufbereitung des Streitfalls trifft den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Deckungsanfrage auch eine Erkundigungspflicht hinsichtlich des konkreten Polizzen- und Bedingungsstands der Rechtsschutzversicherung des Mandanten. In der Praxis wird häufig vorschnell von Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015) ausgegangen. Tatsächlich ist jedoch entscheidend, welche konkreten Bedingungen und Vereinbarungen im individuellen Versicherungsvertrag vereinbart wurden.