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2.1 Primäre, sekundäre und tertiäre Risikobegrenzung
Im ersten Kapitel des VersVG sind in den §§ 49–80 VersVG die Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung enthalten.
Welches Risiko versichert ist, folgt primär aus dem Versicherungsvertrag und wird dort üblicherweise nicht durch eine Individualvereinbarung geregelt, sondern durch die AVB festgelegt. Regelungstechnisch erfolgt die Umschreibung des übernommenen Risikos idR durch ein in Ebenen hierarchisch gegliedertes Regel-Ausnahme-System. • [Fußnote: OGH 25.1.2023, 7 Ob 202/22i.] Es wird zwischen primärer und sekundärer Risikobegrenzung unterschieden. Die primäre Risikoabgrenzung ist die allgemeine Beschreibung des versicherten Risikos, durch die in grundsätzlicher Weise und auf der ersten Ebene festgelegt wird, welche Interessen für welche Gefahren und welchen Bedarf gesichert sind. • [Fußnote: OGH 28.8.2019, 7 Ob 115/19s.]