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Dokument-ID: 1270064
1.7 Risikoausschlüsse
Risikoabgrenzung
Bei der Risikoabgrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080166.]