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Dokument-ID: 1269612
6.3 Sachenrechtsschutz
Begriff und Abgrenzung
Schutz dinglicher Rechte
Unter Sachenrechtsschutz werden jene Rechtsschutzbausteine verstanden, die sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an unbeweglichen und beweglichen Sachen beziehen. Klassische Beispiele sind: