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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13 Übergang der Rechtsschutzversicherung § 158o, 158p VersVG – Versicherungsspaltung

Ist die Rechtsschutzversicherung für je ein eigenes Unternehmen des Versicherten und ein Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 158p VersVG) auf den Erwerber über. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0109856.

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