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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Versicherte Leistungsarten (Beratungs-, Mediations-, Prozesskosten)

Umfang der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht nur die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Rechtsdurchsetzung, sondern auch und vor allem die außerprozessuale Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers. • [Fußnote: ErläutRV 1553 BlgNR 18. GP 25.

Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Im Rahmen der Risikoumschreibung erbringt, organsiert vermittelt und finanziert der Versicherer juristische Dienstleistungen, die der Durchsetzung oder Verteidigung der Rechte des Versicherungsnehmers dienen.

Der Versicherungsschutz kann sich auf die Verteidigung im Verfahren wegen des Vorwurfs strafbarer Handlungen oder Unterlassungen (Straf-Rechtsschutz) beziehen und auch auf die Geltendmachung und Durchsetzung eigener Ansprüche auf Leistung, Feststellung einer Leistungspflicht, Herbeiführung eines rechtmäßigen oder Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands etc und auch auf die Abwehr fremder Ansprüche. • [Fußnote: Kronsteiner in Fenyves/Perner/Rieder VersVG § 158j Rz 2.

Die Beschreibung der versicherten Risiko- und Rechtsbereiche erfolgt ebenso wie die Konkretisierung der versicherten Leistungen in den ARB. Versicherungsschutz besteht nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, andere Interessen (zB wirtschaftliche) sind nicht erfasst. Wenn ein Versicherungsfall, dh, der Eintritt eines Schadensereignisses oder ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, einen Rechtsstreit auslöst, der die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig macht, besteht Versicherungsschutz.

Wenn es hingegen von vornherein nicht um die Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten des Versicherungsnehmers geht, sondern um die Regelung einer Angelegenheit, die in rechtlicher Hinsicht gar nicht strittig oder zumindest unklar ist, besteht kein Versicherungsschutz. • [Fußnote: Kronsteiner in Fenyves/Perner/Rieder VersVG § 158j Rz 2.

In Zivilsachen besteht Deckung auch für Exekutionsmaßnahmen, die im Anschluss an einen unter Versicherungsschutz stehenden Zivilprozess notwendig werden. Dagegen würde die Mitwirkung eines Anwalts bei Finanzierungsverhandlungen zur Einlösung rechtlich klargestellter Ansprüche nicht mehr im Zusammenhang mit der versicherten Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur außergerichtlichen Geltendmachung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche stehen. • [Fußnote: Kronsteiner in Fenyves/Perner/Rieder VersVG § 158j Rz 3a.

Das Leistungsversprechen des Rechtsschutz-Versicherers umfasst sowohl Natural- als auch Geldleistungen. Geldforderungen sind in den ARB abschließend geregelt (AR 6.6 und 6.7 ARB), Naturalleistungen hingegen nicht.

In den ARB werden ausdrücklich angesprochen:

  • Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen des Versicherers (Art 6.4 und Art 8.1.5.1 ARB)
  • Beauftragung und in bestimmten Fällen auch die Auswahl des Rechtsanwalts (Art 10 ARB)
  • Prüfung von Kostenvorschreibungen (Art 8.1.3 ARB)
  • Organisation von Musterprozessen und Gemeinschaftsklagen durch den Rechtsschutzversicherer (Art 6.7.3 ARB)

§ 49 VersVG bestimmt die Leistungspflicht des Versicherers in der Schadensversicherung mit einer Geldleistung. Mit „Schadenersatz“ gem § 49 VersVG wird die als Folge des Versicherungsfalls vertraglich geschuldete Leistung bezeichnet. • [Fußnote: Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler VersVG, § 49 Rz 3.

In der Rechtsschutzversicherung besteht die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Tragung der Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. • [Fußnote: RIS-Justiz RS-Justiz RS0081895.Erst wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. • [Fußnote: OGH 24.2.2021, 7 Ob 143/20k.

Besondere Anforderungen an den Inhalt des Versicherungsscheins

Wenn Rechtsschutz-Risiken neben anderen Gefahren versichert werden, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die dafür zu zahlende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Der Rechtsschutz-Vertrag kann auch in einer gesonderten Polizze dokumentiert werden.

Wenn der Mehrspartenversicherer die Schadensregulierung im Rechtsschutz auf ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, muss er zusätzlich das Schadensregulierungsunternehmen in der Polizze bezeichnen. • [Fußnote: Kronsteiner, Rechtsschutzversicherung § 158j Rz 16.

Gerichtliche und/oder außergerichtliche Interessenwahrnehmung

§ 158j Abs 1, 2. Satz VersVG enthält die widerlegbare Vermutung, dass der Versicherungsschutz sowohl die außergerichtliche Vertretung als auch die Vertretung vor Gerichten und Behörden umfasst. Durch Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf die außergerichtliche Wahrung der rechtlichen Interessen oder auf die Vertretung vor Gerichten und Behörden eingeschränkt werden. • [Fußnote: Kronsteiner, Rechtsschutzversicherung § 158j Rz 10.Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfasst er beides.

Im Sozialversicherungsrecht (Art 21), im Rechtsschutz für Familienrecht (Art 25) und im Rechtsschutz für Erbrecht (Art 26) besteht Versicherungsschutz nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten oder Behörden.

Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Art 20) und im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art 24) bezieht sich der Versicherungsschutz primär auf die Vertretung vor Gerichten und Behörden, sodass Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur dann getragen werden, wenn dadurch ein Gerichts- oder Behördenverfahren vermieden werden kann.

Im Beratungs-Rechtsschutz (Art 22) umfasst der Versicherungsschutz nur die Kosten für mündliche Rechtsauskünfte. In allen anderen Rechtsschutz-Bausteinen (Art 17–19; Art 23) umfasst der Versicherungsschutz sowohl die außergerichtliche Interessenwahrnehmung als auch die Vertretung vor Gerichten und Behörden.