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1.6 Versicherte/nicht versicherte Risiken
Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken
Beim Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken wird allgemein vertreten: Beruht der Schadenseintritt auf mehreren adäquaten Ursachen und entspricht nur eine dieser Ursachen der versicherten Gefahr, so liegt ein Versicherungsfall vor, eine bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren beseitigt den Versicherungsschutz nicht. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jede adäquate Ursache für sich allein betrachtet den Schaden hätte herbeiführen können (kumulative Kausalität) oder ob der Schadenseintritt nur durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen möglich war (summierte Kausalität). Konkurriert hingegen eine gedeckte mit einer ausgeschlossenen Ursache so ist im Allgemeinen keine Deckung gegeben. Hervorzuheben ist, dass für die Beantwortung des Bestehens des Versicherungsschutzes im Fall der eben angeführten Konkurrenzen die jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung maßgebend sind. • [Fußnote: OGH 28.8.2024, 7 Ob 94/24k.]