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1.2 Versicherungsfall
Allgemeines
Die Hauptpflicht des Versicherers ist die Gewährung von Versicherungsschutz. Diese Pflicht zur Gefahrtragung wandelt sich im Rahmen des vom Versicherer übernommenen Risikos in eine Pflicht zur Leistung, wenn der Versicherungsfall eintritt. Der Versicherungsfall beschreibt daher die Verwirklichung des versicherten Risikos. • [Fußnote: Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage, 188.] Der Eintritt des Versicherungsfalls ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers und spielt daher in der Praxis eine zentrale Rolle für die Frage der Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer. Im VersVG selbst ist der Versicherungsfall nicht definiert. Die Festlegung des Versicherungsfalls wird daher der vertraglichen Ausgestaltung überlassen.