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6.2 Vertragliche Obliegenheiten
§ 6 VersVG enthält den gesetzlichen Rahmen für die Möglichkeit des Versicherers, vertraglich Obliegenheiten zu vereinbaren und an deren Verletzung die Sanktion der Leistungsfreiheit zu knüpfen. Mit Ausnahme des Abs 4, der absolut zwingend ist, ist § 6 VersVG halbzwingend, sodass nur zugunsten des Versicherungsnehmers davon abgesehen werden kann. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadensversicherung und unterliegt damit auch den für die gesamte Schadensversicherung geltenden Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts. Der Schutz des § 6 VersVG kann dem Versicherungsnehmer nicht dadurch entzogen werden, dass sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern als Risikobeeinträchtigungen erscheinen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080125.]