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6.2 Vertragsrechtsschutz
Typische Deckungstatbestände
Allgemeiner Vertragsrechtsschutz im Privatbereich
Im Privatbereich umfasst der allgemeine Vertragsrechtsschutz regelmäßig die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen des täglichen Lebens, insbesondere:
- Kaufverträge (stationär oder online; zB mangelhafte Ware, Lieferverzug)
- Werk- und Dienstleistungsverträge (zB Handwerker, Reiseveranstalter, Telekommunikation)
- Sonstige Verbraucherverträge
Der Versicherer übernimmt – innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme – typischerweise:
- Anwaltskosten (Beratung, außergerichtliche Vertretung, Prozessführung)
- Gerichtsgebühren
- Sachverständigen- und Zeugenkosten
- Ggf Mediationskosten
- Kosten der gegnerischen Partei bei Prozessverlust
Gewerblicher Vertragsrechtsschutz
Im Unternehmensbereich dient die Vertragsrechtsschutzdeckung der Absicherung von Streitigkeiten aus Geschäftsverträgen, etwa:
- Liefer- und Bezugsverträge
- Kundenverträge
- Werk- und Subunternehmerverträge
- Miet- und Leasingverträge
- Dienstleistungsverträge (zB IT, Marketing, Beratung)
Der gewerbliche Vertragsrechtsschutz kann:
- Als Baustein der Firmenrechtsschutzversicherung ausgestaltet sein
- Oder – vor allem bei bestimmten Branchen (Bau, Handwerk, Hotellerie) – als Spezial- bzw Sonderpolizze angeboten werden
Leistungsinhalt und Leistungsarten
Kernleistungen
Zu den prägenden Leistungsarten des Vertragsrechtsschutzes zählen:
- Übernahme der Rechtsanwaltskosten (Beratung, Vertretung in allen Instanzen)
- Gerichtskosten inkl. Pauschalgebühren, Zeugengebühren, Kosten des Vollstreckungsverfahrens
- Sachverständigen- und Gutachterkosten
- Kosten außergerichtlicher Streitbeilegung (Mediation, Schlichtung), soweit bedingungsgemäß vereinbart
- Berufungs- und Rechtsmittelkosten
- Im Einzelfall Übernahme von Kautionskosten oder Kosten der internationalen Rechtsverfolgung, wenn bedungen
Optionale Erweiterungen und Sonderpolizzen
Je nach Versicherer existieren eine Reihe von optionalen Deckungserweiterungen, etwa:
- Erweiterter Schutz für Geschäftsverträge außerhalb des Standardumfangs
- Spezielle Deckung für Bau- und Immobilienverträge
- Deckung für internationale Vertragsstreitigkeiten
- Erhöhten Deckungssummen für komplexe Verfahren
- Integration des Vertragsrechtsschutzes in Kreditversicherungspaketen, zur Absicherung der Rechtsdurchsetzung bei Forderungsausfällen
Für Rechtsanwälte ist im Beratungsalltag bedeutsam, ob der Mandant einen „nur“ privaten Vertragsrechtsschutz hält oder eine kombinierte Privat-/Gewerbepolizze mit erweitertem Vertragsmodul (zB für EPU/Freiberufler).
Deckungsvoraussetzungen und Wartezeiten
Zeitlicher Anknüpfungspunkt und Wartefristen
Die Deckung setzt im Regelfall voraus, dass
- Der Versicherungsvertrag vor Eintritt des Versicherungsfalls abgeschlossen wurde (kein nachträglicher Abschluss für bereits anhängige Streitigkeiten)
- Eine etwaige Wartefrist abgelaufen ist (insb. bei Vertragsrechtsschutz üblich)
Die Wartefrist bedeutet, dass nur Streitfälle gedeckt sind, deren auslösende Pflichtverletzung bzw Rechtsverletzung nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. Wechselt der Versicherungsnehmer von einem anderen Rechtsschutzversicherer, entfällt die Wartefrist häufig, wenn der Deckungsbaustein bereits vorher bestanden hat.
Objektiver und subjektiver Versicherungsfall
In der forensischen Praxis ist – insbesondere im Zusammenhang mit der Deckungsablehnung – häufig streitig:
- Wann genau der Versicherungsfall eingetreten ist (zB erstmalige Pflichtverletzung vs. Schadenseintritt vs Verweigerung der Erfüllung)
- Ob eine einheitliche Dauerverletzung oder mehrere Versicherungsfälle vorliegen
- Ob bereits vor Vertragsschluss eine „latente Streitigkeit“ bestand
Die anwaltliche Argumentation orientiert sich an der Auslegung des Versicherungsfallbegriffs in den ARB und der zugehörigen Judikatur; im Deckungsprozess ist die Trennung zwischen Deckungs- und Haftungsprozess strikt zu beachten.
Typische Ausschlüsse und Risikobegrenzungen
Inhaltliche Ausschlüsse
Üblich – wenngleich bedingungsabhängig – sind insbesondere:
- Ausschluss von Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen selbst (Deckungsstreitigkeiten mit anderen Versicherern)
- Ausschluss von Streitigkeiten zwischen gleichberechtigten Gesellschaftern/Partnern, die gemeinsam unter der Polizze versichert sind
- Ausschluss bestimmter Massenschaden- und Katastrophenrisiken (Krieg, Terror, Katastrophen, hochspekulative Kapitalanlagen)
- Konzentration auf bestimmte Branchen im gewerblichen Vertragsrechtsschutz (zB Bevorzugung von Bau, Handwerk, Hotellerie) und damit Ausschluss anderer Tätigkeitsprofile
Formale Begrenzungen (Summen, Selbstbehalte, Kopplungen)
Die bedingungsgemäße Deckung kann eingeschränkt sein durch:
- Versicherungssummen (pro Versicherungsfall und/oder pro Jahr),
- Selbstbehalte,
- Kopplungen mit einer Firmenrechtsschutzversicherung: endet der Firmenrechtsschutz, erlischt auch der gekoppelte Vertragsrechtsschutz,
- Eine Beschränkung auf bestimmte Gerichtsstände oder geogragische Geltungsbereiche (zB EU/Europa vs. Weltgeltung)