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Dokument-ID: 1269929
3.2 Vorvertraglichkeit des Deckungsanspruchs
Verstoßzeitpunkt nach ARB
Nach Art 2.3 ARB liegt ein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer, sein Gegner oder ein Dritter tatsächlich oder behaupteterweise gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstößt. Der Versicherungsfall tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem mit diesem Verstoß begonnen wurde oder begonnen worden sein soll. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der erste adäquat ursächliche Verstoß.