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Dokument-ID: 1269924
1.11 Warteobliegenheit
Neben der Möglichkeit der Teileinklagung sehen die Rechtsschutzbedingungen auch eine so genannte Warteobliegenheit vor. Diese verpflichtet den Versicherungsnehmer dazu, vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten, etwa eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens, sofern dieses für die Entscheidung im Zivilverfahren von Bedeutung sein kann. Alternativ kann auch verlangt werden, vorerst nur einen Teil der bestehenden Ansprüche geltend zu machen, um unnötige Kosten zu vermeiden.