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Dokument-ID: 1269517
4 Wartezeiten, Seriendelikte, Vorvertraglichkeit
Wartezeiten
In den Art 20–26 ARB sind Wartefristen festgelegt, die bestimmen, dass für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von einer bestimmten Anzahl von Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, kein Versicherungsschutz besteht. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer, der schon mit einem Versicherungsfall rechnet, noch schnell einen Versicherungsvertrag abschließt, um Rechtsschutzdeckung zu erlangen. Die Bestimmung der Dauer der Wartefristen obliegt der Parteivereinbarung.