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Dokument-ID: 1269341
4.8 Zusammenfassende Leitlinien für den Umgang mit Rechtsschutzversicherung aus berufsrechtlicher Sicht
- Treuepflicht und Mandantenzentrierung
- Mandant ist der Versicherungsnehmer, nicht die Rechtsschutzversicherung.
- Interessen der Rechtsschutzversicherung dürfen niemals maßgeblich sein, wenn sie mit den Mandanteninteressen kollidieren.
- Verschwiegenheit sichern
- Informationsfluss an die Rechtsschutzversicherung auf das Erforderliche begrenzen; weitergehende Offenlegung nur mit informierter Einwilligung
- Geldwäsche‑ und Anderkontenpflichten betreffen Behörden und Banken, nicht die Rechtsschutzversicherung als „Hilfsbehörde“.
- Interessenkollisionen vermeiden
- Frühzeitige Prüfung von Mandaten für und gegen Rechtsschutzversicherung sowie mit ihr wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen.
- Dokumentation der Kollisionsprüfung und ggf Niederlegung/Ablehnung des Mandats nach § 10 RAO/§ 10 RL‑BA
- Freie Anwaltswahl wahren
- Auftragsannahme von Rechtsschutzversicherung nur, wenn der Versicherungsnehmer in seiner Anwaltswahl nicht unangemessen beschränkt ist (§ 8 RL‑BA)
- Keine Teilnahme an Modellen, die faktisch zu einer „Anwaltsbindung“ führen, welche den Mandanten in seiner Wahlfreiheit beschneidet
- Honorar- und Provisionsregelungen prüfen
- Erfolgshonorare sind möglich, müssen aber angemessen sein und dürfen nicht als verkappte quota‑litis‑Vereinbarungen dienen
- Provisions‑ und Kick‑back‑Modelle für Mandatszuführung sind idR unzulässig (§ 47 RL‑BA)
- Dokumentation und Transparenz
- Mandatsvereinbarungen sollten den Umgang mit Rechtsschutzversicherung, Datenweitergabe und etwaigen Mehrhonoraren klar regeln
- Wesentliche Konfliktlagen mit der Rechtsschutzversicherung (Druck in Bezug auf Vergleich, Strategie) sind zu dokumentieren