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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Bemessungsgrundlage – gesetzliche Grundlage

§ 3 RATG grenzt den für die Kostenbestimmung maßgeblichen Streitwert von jenem für die Zuständigkeit nach der JN/ZPO sowie dem für die Gebührenbemessung nach dem GGG ab. • [Fußnote: Thiele Kommentar Anwaltskosten § 3 Rz 1. Gem § 3 RATG bestimmt sich der für die Anwendung eines bestimmten Tarifposten maßgebliche Betrag im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstandes gem § 500 Abs 2 ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung nach § 3 RATG ist sie irrelevant. • [Fußnote: OGH 14.1.1988, 6 Ob 501/88. Die Kostenbestimmungsgrundlage nach § 3 RATG richtet sich nach der unwidersprochen gebliebenen Bewertung des Streitinteresses durch den Kläger. • [Fußnote: OLG Linz EFSlg 94.361.

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