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3.5 Bewertungsbestimmungen des RATG
Die in § 10 RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen sind gem § 1 Abs 1 RATG nicht nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei, sondern auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat. • [Fußnote: Thiele Kommentar Anwaltskosten § 10 Rz 1 mwN.] In einem Zwischenstreit ist mangels Vorleigen einer anderen Bewertung durch die Parteien für die Kostenbestimmung von dem nach § 10 Z 6 RATG zwingenden Streitwert für den Unterlassungsanspruch auszugehen. • [Fußnote: OGH 21.5.2003, 6 Ob 74/03f.]